AGB

Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen der    

Allegra Trails GmbH

Geltung/Angebote/Kündigung

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von
Werkverträgen, Dienstleistungen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote, sowie Auskünfte in Verbindung mit Lieferungen sind freibleibend. Eine Haftung durch uns ist nach Maßgabe von
Ziffer XVI Nr. 1 und 2 ausgeschlossen. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im
Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich. Dies gilt insbesondere auch für
Regiearbeiten. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Leistungs- und Verbrauchsangaben
enthalten bzw. sind nur annähernde Angaben und gelten, soweit nichts Anderes vorgesehen ist, nicht als besonders vereinbarte Eigenschaften. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die lncoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer.
2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Die Abrechnung erfolgt mit jeder Lieferung / Werkleistung / Dienstleistung in Textform per Email. Dies gilt auch für Teillieferungen.
2. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist die Vergütung sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig
und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, es
sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Fälligkeit und Empfang der
Leistung in Verzug. Der Besteller kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten
hat.
5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet
wird, oder erfolgt die Zahlung fälliger Rechnungen oder vereinbarter Raten nicht termingemäß, gilt Terminverlust als vereinbart. Wir sind dann
auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übrigen
erstrecken sich diese Rechte auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen, Werke und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller. Zudem sind wir in vorgenannten Fällen berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Erfolgt aus den
vorgenannten Gründen ein Rücktritt vom Vertrag, so sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe
von 10% der zum Rücktritt führenden Auftragssumme zu verlangen.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller
fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
7. An uns abgetretene Ansprüche des Bestellers gegenüber seinen Versicherern oder sonstigen Schuldnern erfolgen ausschließlich an
Erfüllung halber.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine, Aufbau, Abnahme
1. Unsere Liefer- und Aufbauverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige
oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Die rechtzeitige Werksherstellung steht zudem unter dem Vorbehalt der
rechtzeitigen Herstellung von zur Werksherstellung notwendigen Vorgewerken durch den Besteller, seine Erfüllungsgehilfen und / oder Dritte.
Eine verspätete Herstellung notwendiger Vorgewerke geht, gleich aus welchem Grund die Verspätung eintritt, zu Lasten des Bestellers,
unabhängig davon, ob dieser die Verspätung zu vertreten hat.
2. Angaben zu Liefer- und Aufbauzeiten sind annähernd. Liefer- und Aufbaufristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und
gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen
des Bestellers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von
Anzahlungen, Pläne, Konstruktionszeichnungen, Überlassung der Grundflächen, Bauelemente, Gegenstände und/oder Materialien, an oder
mit denen die in Auftrag gegebenen Werkleistungen zu erbringen sind.
3. Ingenieurs-, Landschaftsarchitektur- und Architekturarbeiten werden von uns nicht geschuldet, es sei denn, dies wird zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart.
4. Wir sind berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an andere Unternehmer (Subunternehmer) zur Ausführung weiterzugeben.
5. Unserer Anlagen werden gemäß den Regeln des Allegra- Trail- Bau Standards errichtet. Dieser Trail- Bau Standard wird dem Angebot
jeweils in Textform beigefügt und ist Vertragsbestandteil.
6. Wird vereinbart, dass der von uns aufgebaute Trail vom Besteller selbst betrieben wird, so erfolgt dieser Betrieb allein auf seine Gefahr und
Kosten. Er trägt für den Betrieb die volle Verantwortung, insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass nur geschulte Mitarbeiter beim Betrieb
eingesetzt und alle Personen, die den Trail benützen, vorher ausreichend unterwiesen werden. Sollten wir aus Anlass von Schadensfällen im
Zusammenhang mit dem Betrieb des Trails durch den Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen werden, so hat uns der Auftraggeber
schad- und klaglos zu halten.
7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, den Aufbau von Trails oder die Erbringung sonstiger Dienstleistungen, insbesondere MarketingDienstleistungen, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche
Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Höhere Gewalt ist jedes von außen kommende, unvorhersehbare und
unbeherrschbare Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Der höheren Gewalt stehen widrige
Wetterbedingungen, widrige Vegetation, widrige Bodenbedingungen, währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen,
Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel),
Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung, Mangel an lokalen Arbeitskräften, sowie alle sonstigen
Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, den Aufbau wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es
unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die
Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in
wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
8. Der Besteller ist bei Werkleistungen verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung, abzunehmen.
9. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Abnahme des Werkes, soweit dieses mangelfrei ist, eine entsprechende Quittung in Form eines von uns
vorgelegten vom Besteller unterzeichneten Abnahmeprotokolls zu erteilen. Mit der Unterzeichnung der Quittung gilt das Werk als
abgenommen.
10. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine Frist von 7 Tagen zur Abnahme gesetzt haben und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

V. Besondere Pflichten des Bestellers

1. Der Besteller verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen in Zusammenhang mit dem uns erteilten Auftrag einzuhalten.
Verstößt der Besteller gegen die Pflichten gemäß Satz 1, so ist er uns zum Ersatz des uns daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2. Der Besteller hat von sich aus und auf seine Kosten für alle zur Durchführung der von uns vertraglich übernommenen Arbeiten notwendigen
behördlichen Bewilligungen, wie vor allem die bau-, gewerbe-, naturschutz-, landschaftsschutz- und umweltschutzbehördliche sowie
wasserrechtliche Bewilligung, und die erforderlichen Einwilligungen Dritter, die durch die Arbeiten in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt werden
können, zu sorgen; sollten wir aus einem solchen Anlass in Anspruch genommen werden, so hat uns der Besteller schad- und klaglos zu
halten.
3. Der Besteller hat uns soweit nicht anders vereinbart, die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (z.B. Winden, Schienen, Wasser, elektrische
Energie usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die für unsere Leistung etwa
erforderlichen Vorkehrungen des Bestellers, z.B. bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Mitarbeiter fertigzustellen.
4. Der Besteller hat alle zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen soweit diese Grundstücks- bzw.
Belegenheitsbezogen sind. Den Besteller trifft insoweit eine erhöhte Warn- und Hinweispflicht (z.B.: Gefahrenzonen). Er hat unsere
Mitarbeiter von diesen zu unterrichten, soweit dies für deren Arbeiten erforderlich ist. Das gilt namentlich für Anlagen bzw. Arbeiten in
Bereichen, in denen Explosionsgefahr besteht, sowie über das Vorhandensein und Lage und Verlauf von Leitungen jedweder Art,
insbesondere Wasser- und Stromleitungen.
5. Der Besteller hat uns alle für unsere Leistung erforderlichen Unterlagen (z.B. Rohr- und Installationspläne- und Genehmigungen, statische
Berechnungen und dergleichen) von sich aus zur Verfügung zu stellen. Er hat uns ferner bei Erbringung unserer Leistung zu unterstützen,
insbesondere den ungehinderten Zugang zum Ort der von uns zu erbringenden Leistung zu ermöglichen und einen Mitarbeiter abzustellen,
der zur Bedienung, Betreuung bzw. Überwachung der Anlage oder Anlagenteile, an der bzw. an denen unsere Leistung zu erbringen ist,
befugt und befähigt ist. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so haftet er uns für alle hieraus resultierenden Schäden und stellt uns
gleichzeitig von jedweder Haftung frei.
6. Wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, den Aufbau von Mountainbike- oder Wander-Trails oder andere Anlagen zum Inhalt
hat, hat der Besteller die Grenzen des Grundstücks, auf welchem die Anlage errichtet werden soll, für uns leicht kenntlich zu machen. Der
Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die durch die unterlassene bzw. falsche Kenntlichmachung von Grundstücksgrenzen
entstehen.
7. Der Besteller hat sich an die von uns gegebenenfalls erteilten Nutzungs- / Sicherheitsinstruktionen für Trails zwingend zu halten. Dies gilt
auch für nach Abnahme erteilte Nutzungs- / Sicherheitsinstruktionen. Vor oder bei Vertragsschluss von uns übermittelte Nutzungs- /
Sicherheitsinstruktionen werden Vertragsbestandteil, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
8. Der Besteller gewährt uns alle Rechte hinsichtlich der erbrachten Werkleistungen, die notwendig sind, um diese für Kommunikations-, Werbeund Ausbildungszwecke zu verwenden.
9. Erkennt der Besteller, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er uns dies und die ihm erkennbaren Folgen unverzüglich mitzuteilen.
10. Der Besteller ist nach vorheriger Abstimmung verpflichtet, die Kosten notwendiger technischer Maßnahmen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, zu erstatten.
11. Wenn der Besteller Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er uns alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und uns von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

VI. Sonderbestimmungen für Reparaturen und Wartungsarbeiten

1. Wir sind berechtigten Leistungen abzulehnen und diese nicht durzuführen, wenn diese nicht unseren Standards, insbesondere dem Allegra Trail Standard entsprechen.
2. Wird eine Begutachtung der Durchführbarkeit einer Reparatur / Wartung oder ein Angebot (Kostenvoranschlag) über die Reparatur / Wartung verlangt und muss deshalb der Gegenstand vor Ort besichtigt werden bzw. müssen weitere Prüfungshandlungen vorgenommen werden, so sind uns die dabei erwachsenden Kosten einschließlich allfälliger Drittkosten sowie die Kosten der Entsendung von Personal zu vergüten, sofern in der Folge eine Auftragserteilung unterbleibt.

VII. Dauer / Kündigung von Dienstleistungsverträgen

1. Die Kündigung von Dienstverträgen bedarf der Textform.
2. Im Falle einer Vertragsverletzung durch den Auftraggeber steht der uns das Recht zu, diesem den Zugang zu bereit gestellten
Dienstleistungen zu sperren. Einem gesperrten oder gekündigten Auftraggeber ist es nicht gestattet, einen anderweitigen Zugang zu unseren
Diensten einzurichten oder dieses zu versuchen.
3. Vorausbezahlte Entgelte bzw. Vergütungen werden im Falle einer unberechtigten Kündigung nicht zurückerstattet.
4. Bei Beendigung des Vertrages erlöschen alle Nutzungsrechte an den von uns bereit gestellten Diensten. Der Zugang zu den Diensten wird
mit Beendigung gesperrt.

VIII. Nutzungsrechte bei Marketing-Verträgen

1. Wenn der Besteller unsere Marketing-Arbeiten außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, wie:
– außerhalb des im Vertrag genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/ oder
– nach Beendigung des Vertrages (zeitliche Ausdehnung) und/ oder
– in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/ oder
– durch Einsatz in anderen Werbeträgern,
können wir hierfür ein angemessenes marktübliches Honorar verlangen.
2. Sämtliche Rechte an unseren Leistungen und Dienstleistungen und deren Kennzeichnung einschließlich Patent-, Urheber-, Marken-, Lizenzrechte oder sonstige Schutzrechte oder Rechte stehen uns zu und dürfen nur im Rahmen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen, in der vertraglich ausdrücklich geregelten Art und Weise und für die vertraglich geltende Dauer vom Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden.
3. Außerhalb der hierin ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte oder sonstiger Rechte, werden dem Auftraggeber keine weiteren Rechte, gleich welcher Art, insbesondere an dem Firmennamen und an gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern oder Marken eingeräumt, noch trifft uns eine entsprechende Pflicht, derartige Rechte einzuräumen.
4. Soweit der Auftraggeber Ideen und Anregungen einbringt, dürfen wir diese zur Entwicklung, Verbesserung und zum Vertrieb der Produkte aus ihrem Portfolio unentgeltlich verwerten.
5. Soweit der Auftraggeber individualisierte Dienste in Auftrag gibt, überträgt er sämtliche zur Umsetzung und Verwendung benötigten Rechte, insbesondere Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte für die Dauer des beabsichtigten Zwecks an uns.

IX. Geheimhaltung von Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Referenz

1. Der Besteller hat alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag erteilten Informationen und alle ihm sonst bekannt gewordenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern zu überbinden; insbesondere darf er sie Dritten weder weitergeben noch sonst wie zugänglich machen.
2. Wir dürfen den Auftraggeber auf unserer Web-Site oder in anderen Medien und Zusammenhängen als Referenzkunden nennen.3. Eine Angabe unseres Unternehmens als Referenz ist dem Auftraggeber nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Textform gestattet.

X. Schutz des geistigen Eigentums
Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleiben wir als Produzent Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen nur das von uns eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich beschränkte, widerrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Wir behalten uns das Recht vor, Arbeiten und Entwürfe zu archivieren und als Referenz zu verwenden.

XI. Urheber und Markenrechte

1. Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der für die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen erforderlichen Urheber- und/oder
Markenrechte ist oder sich, falls er nicht selbst Urheber und/oder Markeninhaber ist, vom Urheber und/oder Markeninhaber eine
Genehmigung für die Verwendung der Abbildungen, Markenzeichen und/oder -namen eingeholt hat. Es wird von uns nicht überprüft, ob der
Auftraggeber im Besitz der für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Urheber- und Markenrechte ist. Eine Haftung gegenüber Dritten
in Bezug auf Urheberund/oder Markenrechtsansprüchen wird für die in Auftrag gegebenen Leistungen daher nach Maßgabe von Ziffer XVI
Nr. 1 und 2 ausgeschlossen. Sollten die in Auftrag gegebenen Leistungen gegen Urheber- und/oder Markenrecht verstoßen, hat dies der
Auftraggeber selbst zu verantworten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei Verstoß gegen die vorbenannte Verpflichtung von der Haftung
gegenüber dem Rechteinhaber freizustellen.
2. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich
vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von uns im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der
Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach schweizer Recht möglich ist, für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Schweiz.
Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer Vereinbarung in Textform im Rahmen des Auftrags oder einer gesonderten
Zusatzvereinbarung in Textform. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrags noch nicht bezahlt sind, verbleiben
vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei uns.
3. Wir dürfen die von uns entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung
publizieren.
4. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt,
honorarpflichtig und bedürfen unserer Einwilligung in Textform. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendige Einwilligung vor der
beabsichtigten Übertragung einzuholen und hat uns spätestens binnen 14 Tagen nach erfolgter Übertragung der Nutzungsrechte in Textform
über diesen Vorgang in Kenntnis zu setzen.
5. Über den Umfang der Nutzung steht uns unbeschadet vorbenannter Regelungen ein Auskunftsanspruch zu.

XII. Haftung für Sachmängel

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der Sache wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
2. Um etwaige Mängel frühzeitig aufzudecken, hat der Besteller unverzüglich nach Aufbau von Mountainbike- oder Wander-Trails oder anderen Anlagen eine Begehung gen durchzuführen. Die erfolgreiche Durchführung eines solchen Probelaufs gilt als Abnahme.
3. Sachmängel des Werkes sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Abnahme, in Textform per Email anzuzeigen. Sachmängel, die auch
bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist in Textform per Email anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Werkes scheidet unsere Sachmängelhaftung
aus. Ist das Werk bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Besteller nur das Minderungsrecht zu.
4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Werkes durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
5. Die Mangelhaftigkeit des Werkes zum Zeitpunkt der Abnahme ist vom Besteller nachzuweisen.
6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl, den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache einbauen bzw. aufbauen (Nacherfüllung). Bei Fehlschlägen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller die Werkvergütung mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
7. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Sache nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
8. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zur Werkvergütung, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Auftragswertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Bestellers für die
Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass das verkaufte Werk an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, übernehmen wir
nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
9. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung des Werkes geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich in Textform vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller.
10. Eine Gewährleistung für Schäden an Mountainbike- oder Wander-Trails oder anderen Anlagen, die durch höhere Gewalt entstehen, gehen wir nicht ein. Höherer Gewalt stehen widrige Wetterbedingungen, insbesondere Niederschlag, Blitzeinschläge, Feuer, Lawinen und Muren gleich.
11. Haben wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. des Bestellers zu erfüllen, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
12. Für von ÖNORMEN, EN oder DIN tolerierte oder sonst verkehrsübliche Abweichungen unserer Leistungen von deren vereinbarter Beschaffenheit leisten wir keine Gewähr.
13. Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die erbrachten Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage oder dergleichen, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, leisten wir nur dann
Gewähr, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Besteller oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage (Mountainbike- / Wander-Trail / Pumptrack oder dergleichen) in Textform verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des Bestellers beruht.
14. Ausgetauschte Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Besteller oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.
15. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw. sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
16. Eine Haftung für in den Werbemaßnahmen enthaltene Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden und die patent-, urheberund markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge,
Konzeptionen, Entwürfe, etc. ist nach Maßgabe von Ziffer XVI Nr. 1 und 2 ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt uns von allen Verpflichtungen frei, die Dritte aufgrund einer Verletzung dieser Verantwortlichkeit des Auftraggebers gegenüber uns geltend machen.
Darüber hinaus ist es uns gestattet, die Nutzung der Inhalte zu verhindern.

XIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung sowie Gewährleistungsansprüchen haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird und es sich bei dem Schaden um einen bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden
handelt, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel des Werkes arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der
Herstellung des Werkes entstehen, ein Jahr nach Abnahme des Werkes, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- oder Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Bestellers
beruhen. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. XV Nr. 1 bleibt hiervon unberührt.
4. Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Besteller schad- und klaglos halten.
5. Der Besteller ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten bzw. montierten Anlagen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.
6. Ferner verpflichtet sich der Besteller, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
7. Der Auftraggeber ist für von ihm zur Verfügung gestellte Inhalte verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen und den Bestimmungen, insbesondere den Haftungsbestimmungen dieser Vereinbarung. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen wird vom Auftraggeber getragen.

XIV. Insolvenz

Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet und das Recht nach § 78 IO ausgeübt, oder die Eröffnung mangels
Masse abgewiesen, so sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von dem
Vertrag zurückzutreten.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Unternehmenssitz. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unseres Unternehmens oder
der Sitz des Bestellers.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen ausschließlich schweizerisches
Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine
Anwendung.

XVI. Sonstiges

1. Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien erfolgt, soweit keine andere Form vertraglich zwingend vorgeschrieben wird, in Textform per Email. Mündliche Korrespondenz hat keine rechtliche Bindungswirkung, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas Anderes oder es liegt Gefahr im Verzug für die gegenseitigen wirtschaftlichen Interessen oder die Rechtsgüter der Parteien vor. Dies gilt nicht für Korrespondenz, die vertraglich zwingend der Text- oder Schriftform unterliegt. Die Zustimmung zur Kommunikation per Email wird ohne weiteren Regelungsbedarf mit Vertragsschluss erteilt.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.

Stand: 05/2020